Satzung
S A T Z UN G
DER JUNGEN UNION SACHSEN-ANHALT
I. Abschnitt: Wesen und Aufgabe der Jungen Union
§1 (Selbstverständnis)
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Die Junge Union Sachsen-Anhalt ist eine Gemeinschaft junger Menschen, die eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbildes erstrebt.
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Sie ist als Vereinigung eine selbständige Gemeinschaft in der Christlich-Demokratischen Union des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und ein Landesverband der Jungen Union Deutschlands.
§2 (Aufgaben der Jungen Union)
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Die Junge Union vertritt die Anliegen der Jugend in der CDU und auf der Grundlage der Grundsatzprogramme der Jungen Union und der CDU in der Öffentlichkeit. Sie versucht, junge Menschen für eine aktive Mitarbeit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewinnen und führt die nachwachsende Generation an die CDU heran.
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Die Junge Union erfüllt diese Aufgaben durch
a) politische Bildungs- und Jugendarbeit;
b) eigenverantwortliche politische Willensbildung ihrer Mitglieder auf der Grundlage des Grundsatzprogramms der CDU;
c) aktive Mitgestaltung des politischen und gesellschaftlichen Lebens;
d) Aufstellung von jungen Bewerbern für öffentliche Wahlen;
e) die Mitarbeit ihrer Mitglieder, insbesondere der Vorsitzenden, in den Gremien der CDU auf allen Organisationsebenen;
f) Werbung von Mitgliedern für die CDU, insbesondere aus den Reihen der jungen Generation.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 (Mitgliedschaft)
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Mitglied im Landesverband kann werden,
a) jeder Deutsche und jeder Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates, der 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Union bekennt,
c) schriftlich seinen Beitritt erklärt hat und
d) einen Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt hat.
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Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der zuständige Kreisverband nach Anhörung des Stadt- bzw. Ortsverbandes. Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Bewerber die Beschwerde beim nächst höheren Vorstand zu, der endgültig entscheidet.
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Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Kreisverband geführt, in welchem es wohnt - im Ausnahmefall - arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisverband weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt.
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Die Mitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Wahlperiode.
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Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch:
a) Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
b) Ausschluss und
c) Tod.
§ 4 (Mitgliedschaft in der CDU)
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Die Mitgliedschaft in der Jungen Union setzt die Mitgliedschaft in der CDU nicht voraus.
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Der Landesvorsitzende der Jungen Union Sachsen-Anhalt sowie seine Stellvertreter müssen Mitglieder der CDU sein. Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen Mitglieder der CDU sein.
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Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht für den Landesvorsitzenden und für die stellvertretenden Landesvorsitzenden an die Mitgliedschaft in der CDU gebunden.
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Die Kreisverbände sind berechtigt, für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der in ihrem Geschäftsbereich liegenden Vorstände das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr an die Mitgliedschaft in der CDU zu binden.
§ 5 (Ordnungsmaßnahmen)
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Durch den örtlich zuständigen Vorstand oder den Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
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Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) Verweis
c) Enthebung von Verbandsämtern
d) Aberkennung der Fähigkeit zu Bekleidung von Verbandsämtern auf Zeit
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Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
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Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Verbandsämtern auf Zeit oder der Enthebung von Verbandsämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
§ 6 (Ausschluss)
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Ein Mitglied der Jungen Union kann nur aus der Jungen Union ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Jungen Union oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
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Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das zuständige Schiedsgericht.
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Für den Ausschlussantrag gegen die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
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Die Entscheidungen der Schiedsgerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
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In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
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Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
III. Abschnitt: Struktur des Landesverbandes
§ 7 (Sitz und Organe)
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Der Sitz des Landesverbandes ist Magdeburg.
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Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Sachsen-Anhalt Tag,
b) der Sachsen-Anhalt Rat,
c) der Landesvorstand und
d) das Landesschiedsgericht.
§ 8 (Gliederung des Landesverbandes)
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Der Landesverband besteht aus Kreis- und Ortsverbänden.
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Die regionale Struktur der Kreis- und Ortsverbände richtet sich nach der Verwaltungsstruktur des Landes Sachsen-Anhalt.
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n den kreisfreien Städten werden Kreisverbände gegründet.
§ 9 (Gründungsvoraussetzungen)
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Für die Gründung eines Kreisverbandes sind mindestens 7 Mitglieder notwendig. Die Organisation in Ortsverbänden ist nur zulässig, wenn in einem Kreisverband mindestens 20 Mitglieder eingetragen sind.
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Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, werden diese Einzelmitglieder von einem Nachbarkreisverband betreut.
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Über die Gründungsveranstaltung muss ein Protokoll angefertigt werden. Dieses ist dem Landesverband gemeinsam mit einem Antrag auf Genehmigung der Gründung des Kreisverbandes unverzüglich zuzuleiten.
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Der Landesverband kann die Genehmigung nur verweigern, sofern im betreffenden Kreisgebiet ein inaktiver und nicht aufgelöster Kreisverband gemeldet ist. In diesem Fall ist dieser inaktive Kreisverband zu reaktivieren. Schlägt dies fehl, so kann das Landesschiedsgericht ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Landesvorstandes die Auflösung des alten Kreisverbandes verfügen.
§ 10 (Sachsen-Anhalt Tag)
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Oberstes Organ der Jungen Union Sachsen-Anhalt ist der Sachsen-Anhalt Tag.
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Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Sachsen-Anhalt Rates, sowie den Delegierten der Kreisverbände. Die Delegierten sind von den Kreisversammlungen zu wählen. Die Anzahl der von den einzelnen Kreisverbänden zu entsendenden Delegierten richtet sich nach der in der zentralen Mitgliederkartei erfassten Mitgliederzahl. Die Entscheidung über den Delegiertenschlüssel obliegt dem Sachsen-Anhalt Rat.
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Mitglieder des Landesvorstandes, die kein Stimmrecht im Landesvorstand besitzen, nehmen am Sachsen-Anhalt Tag als Gäste teil. Sie besitzen jedoch ein uneingeschränktes Rederecht.
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Der Sachsen-Anhalt Tag tritt mindestens einmal im Kalenderjahr, ferner auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreisverbände oder auf Beschluss des Landesvorstandes zusammen. Anträge an den Sachsen-Anhalt Tag sind zulässig, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Zusammentreten schriftlich beim Landesvorstand eingereicht werden. Dieses gilt nicht für Anträge des Sachsen-Anhalt Rates oder des Landesvorstandes. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von ¼ der anwesenden Delegierten.
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Der Sachsen-Anhalt Tag hat folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
b) Wahl des Landesvorstandes gemäß § 12 auf zwei Jahre,
c) weiterhin die Wahl des Landesschiedsgerichts und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über eingebrachte Entschließungen und Anträge,
e) Entgegennahme von Berichten des Sachsen-Anhalt Rates und des Landesvorstandes,
f) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Deutschlandtag.
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Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 (Sachsen-Anhalt Rat)
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Der Sachsen-Anhalt Rat setzt sich zusammen aus:
a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes
b) den Kreisvorsitzenden
c) den Delegierten der Kreisverbände; sie entsenden für je überschrittene 50 Mitglieder einen Delegierten.
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Der Sachsen-Anhalt Rat tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Kreisverbände dieses schriftlich verlangen.
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Der Sachsen-Anhalt Rat bestimmt zwischen den Sachsen-Anhalt Tagen die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes. Er koordiniert die Arbeit der Kreisverbände.
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Weiter obliegt ihm:
a) die Wahl der Vertreter des Landesverbandes für die Bundesgremien der Jungen Union laut Bundessatzung,
b) die Nominierung der Vertreter des Landesverbandes für den Bundesvorstand der Jungen Union laut Bundessatzung außer den Delegierten und Ersatzdelegierten zum Deutschlandtag
c) die Wahl von sonstigen Vertretern und Delegierten, soweit diese nicht laut dieser Satzung vom Sachsen-Anhalt Tag gewählt werden müssen.
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Soweit in dieser Satzung keine Regelungen vorgenommen wurden, findet die Geschäftsordnung des Sachsen-Anhalt Tages entsprechend Anwendung.
§ 12 (Landesvorstand)
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Der Landesvorstand besteht aus:
a) der/dem Landesvorsitzenden,
b) bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister(in),
d) bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer(in),
e) und der/dem Pressesprecher(in
f) Weiterhin den Mitgliedern der Jungen Union Sachsen-Anhalt, die Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt oder Mitglied des Deutschen Bundestages oder Mitglied des Europäischen Parlamentes sind. Sie besitzen kein Stimmrecht.
g) Dem Landesvorstand können kooptierte Mitglieder angehören. Sie besitzen kein Stimmrecht.
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Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Zwischen dem Antrag auf Abwahl und der Entscheidung müssen mindestens sechs Stunden liegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Sachsen-Anhalt Tages.
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Der Landesvorstand kann auf Vorschlag von mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes bis zu 3 Mitglieder, die inhaltlich besonders befähigt sind und mindestens 2 Jahre Mitglied der Jungen Union sind, in den Landesvorstand kooptieren. Der Landesvorsitzende kann dem Vorschlag widersprechen. In diesem Fall ist über den Vorschlag nicht abzustimmen.
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Der Landesvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesverbandes und hat die Organisationskompetenz.
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Die/Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gegenüber den Gliederungen des Verbandes und nach außen.
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Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden. Der Landesvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 13 (Amtszeitbegrenzung)
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Die Amtszeit des Vorsitzenden der Jungen Union Sachsen-Anhalt und der stellvertretenden Vorsitzenden ist auf sechs Jahre begrenzt.
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Eine mögliche Amtzeit als stellvertretender Vorsitzender findet bei der Berechnung der Amtzeit des Landesvorsitzenden keine Berücksichtigung.
§ 14 (Verbot der Ämterhäufung)
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Kein Mitglied der Jungen Union darf mehr als vier stimmberechtigte Vorstandsfunktionen innerhalb der Vereinigungen der CDU und der CDU innehaben.
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Sofern ein Mitglied mehr als vier Vorstandsfunktionen wahrnimmt, wird auf Antrag des Landesvorstandes durch das Landesschiedsgericht die letzte Vorstandswahl innerhalb der JU für ungültig erklärt. Liegen zwischen Wahl und Antrag mehr als 3 Monate, so ist der Antrag unzulässig.
§15 (Landesarbeitskreise)
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Der Landesvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Landesarbeitskreise einrichten. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere des Landesvorstand sachkundig zu beraten.
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Die Landesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Sachsen-Anhalt Tag. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.
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Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.
§ 16 (Landesgeschäftsführer)
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Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorstand der JU bestellt. In den beiden ersten Wahlgängen ist der Landesvorsitzende allein vorschlagsberechtigt.
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Die Geschäftsführung obliegt dem Landesgeschäftsführer, nach den Anweisungen des Landesvorsitzenden. Der Landesgeschäftsführer ist dem Landesvorsitzenden als Vertreter des Landesvorstandes unmittelbar verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil.
IV. Abschnitt: Das Landesschiedsgericht
§ 17 (Zusammensetzung und Wahl)
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Das Landesschiedsgericht besteht aus:
a) dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,
b) zwei Beisitzern sowie
c) bis zu zwei weiteren Ersatzmitgliedern.
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Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen kein anderes Wahlamt in der Jungen Union ausüben.
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Die Verhandlung und Endscheidung über Einsprüche gegen Wahlhandlungen i.S.v. Absatz 2 wird einem Schiedsgericht eines anderen Landesverbandes der Jungen Union übertragen. Sofern sich die Verfahrensbeteiligten auf kein Landesschiedsgericht verständigen können, entscheidet das Bundesschiedsgericht abschließend.
§ 18 (Verfahren und Entscheidung)
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben soll. Der Vorsitzende leitet das Verfahren. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten zuvor mitzuteilen.
§ 19 (Befreiung von der Befähigung vom Richteramt)
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Von der Notwendigkeit, dass der Vorsitzende zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes befähigt sein muss, kann abgesehen werden, wenn der Bewerber
a) die erste juristische Staatsprüfung oder
b) die Rechtspflegerprüfung oder
c) die Prüfung zum Dipl.-Verwaltungswirt oder
d) den Studiengang „Wirtschaftsrecht“ oder
e) eine vergleichbare Ausbildung
mit Erfolg abgelegt hat. -
Über eine weitere Befreiung kann in einem begründeten Ausnahmefall ausschließlich der Sachsen-Anhalt-Tag mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden Delegierten entscheiden. Begründet ist ein Ausnahmefall nur dann, wenn kein anderer Bewerber die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder eine Befreiung i.S.v. § 20 (1.) vorweist.
§ 20 (Gemeinsames Kreisschiedsgericht)
Für die Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt kann ein gemeinsames Kreisschiedsgericht errichtet werden. Sofern kein gemeinsames Kreisschiedsgericht gegründet wurde, entscheidet das Landesschiedsgericht in den Zuständigkeiten des gemeinsamen Kreisschiedsgerichtes in 1. Instanz.
§ 21 (Schiedsordnung)
Die Schiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichtes, das Verfahren vor ihm, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidung sowie seine innere Ordnung. Sofern der Landesverband der Jungen Union keine eigene Schiedsordnung erlassen hat und diese Satzung keine Regelung enthält, findet die Parteigerichtsordnung der CDU (PGO) analoge Anwendung.
V. Abschnitt: Moderne Medien
§ 22 (leer)
§ 23 (Internetangebot)
Der Landesvorstand ist für die Präsentation des Landesverbandes durch eine eigene Homepage verantwortlich. Er garantiert eine Grundversorgung der Mitglieder mit aktuellen Informationen durch eine Homepage.
§ 24 (E-Mail Verwendung)
Für die Verwendung moderner Medien gelten die §§126 bis 127 BGB sowie §130a ZPO sinngemäß.
VI. Abschnitt: Finanzordnung
§ 25 (Finanzierung des Landesverbandes)
Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 26 (Mitgliedsbeitrag)
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Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag an ihren Kreisverband. Dieser soll die Summe von 12 Euro nicht unterschreiten. Über die Erhebung und die Höhe des Beitrages entscheiden die Kreisverbände.
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Mitglieder der Jungen Union, die Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlamentes sind, entrichten dem Landesverband zusätzlich einen Sonderjahresbeitrag, der die Summe von 120 Euro nicht unterschreiten darf.
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Eine Verrechnung des Jahresbeitrages mit Sach- oder Geldspenden ist unzulässig.
§ 27 (Landeschatzmeister)
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Der Landesschatzmeister hat die Finanzen des Landesverbandes in Befolge wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Der Landesgeschäftsführer unterstützt ihn dabei.
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Er erstattet dem Sachsen-Anhalt Tag jährlich einen Finanzbericht.
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Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern einzeln oder gemeinsam sowie dem Landesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
§ 28 (Rechnungsprüfer)
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Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des zu prüfenden Verbandes sein. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung ihres Verbandes.
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Die Rechnungsprüfer werden vom Sachsen-Anhalt Tag für eine Zeit von bis zu 2 Jahren bestellt.
§ 29 (Beitragsabführung, Beitragsordnung)
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Die Kreisverbände haben die Pflicht, pro Mitglied und Kalenderjahr einen Betrag abzuführen. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Sachsen-Anhalt Tag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
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Kommt ein Kreisverband der Pflicht nach Absatz 1 nicht nach, so verlieren die Delegierten des säumigen Kreisverbandes das Stimmrecht auf dem Sachsen-Anhalt Tag im jeweiligen Kalenderjahr.
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Die Stimmrechtssperrung tritt nach erfolgter Mahnung durch den Landesverband nach 4 Wochen automatisch ein. Auf die Sperrung ist in der Mahnung besonders hinzuweisen. Die Aufhebung erlischt, wenn die geschuldete Summe an den Landesverband bewirkt wurde. Der Landesvorstand ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu erheben.
VII. Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 30 (Satzungsänderung und Auflösung)
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Der Sachsen-Anhalt Tag kann diese Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten ändern.
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Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem eigens dazu einberufenen Sachsen-Anhalt Tag mit ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
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Im Falle der Auflösung des Landesverbandes wir der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator bestellt. Das Vermögen des Landesverbandes fällt an die Konrad-Adenauer-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.
§ 31 (Homogenitätsklausel)
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Satzungen und Geschäftsordnungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Sie sind dem Landesverband vorzulegen.
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Sofern diese Satzung keine Regelung enthält, findet das Statut der CDU entsprechend Anwendung.
§ 32 (Übergangsbestimmungen)
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Amtszeit i.S.v. § 13 dieser Satzung ist nur eine Amtszeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung angetreten wurde.
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Vorstandswahl i.S.v. § 14 dieser Satzung ist nur eine Vorstandswahl, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erfolgt ist.
§ 33 (Bekanntmachung, Inkrafttreten)
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Diese Satzung ist in der jeweils geltenden Fassung im Internet zu veröffentlichen.
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Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Sachsen-Anhalt Tag am 16.11.2002 in Kraft.
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Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Jungen Union Sachsen-Anhalt vom 02.09.1991 außer Kraft.
Die Satzung wurde auf dem Landestag vom 19.07.2003 geändert.
Anlage:
Beitragsordnung
der Jungen Union Sachsen-Anhalt
§ 1 (Aufgabe der Beitragsordnung)
Die Beitragsordnung regelt die Finanzbeziehungen zwischen dem JU-Landesverband Sachsen-Anhalt und den Kreisverbänden, soweit die Satzung des JU-Landesverbandes Sachsen-Anhalt keine Regelung enthält.
§ 2 (Höhe des Beitrages)
Die Kreisverbände haben die Pflicht, pro Mitglied und Kalenderjahr einen Betrag von 1,00 Euro an den Landesverband abzuführen.
§ 3 (Fälligkeit des Beitrages)
Dieser Betrag ist am 01.04 des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Maßgeblich für die Berechnung des Beitrages ist der Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres.
§ 4 (Bekanntmachung, Inkrafttreten)
Diese Beitragsordnung ist in der jeweils geltenden Fassung im Internet zu veröffentlichen.
Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Sachsen-Anhalt Tag am 16.11.2002 in Kraft.



